III. Lagergeld
Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Lieferers verzögert, kann der Lieferer pauschal für jeden Monat – ggf. zeitanteilig – ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5% berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass dem Lieferer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.